| Sehr geehrter
Kunde, Ihr Vertragspartner ist die jeweilige Vermietstation
vor Ort, die Ihnen auch das Fahrzeug aushändigt. Die
nachfolgenden Vermietbedingungen werden daher (soweit wirksam
vereinbart) mit Vertragsabschluss über die Buchung eines
Reisemobiles Inhalt des zwischen den Vertragspartnern und
Lizenznehmern von McRent Holding GmbH, also der jeweiligen
Vermietstation vor Ort (nachfolgend "Vermieter"
genannt) und Ihnen zustande kommenden Vertrages. Bitte lesen
Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig
durch.
Allgemeine Vermietbedingungen von McRent, seinen Partnern
und Lizenznehmern
1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares
Recht
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) von McRent, seinen Partnern
und Lizenznehmern (im Folgenden "Vermieter"
genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende
oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen
des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter
gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender
oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters
die Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos
vornimmt.
1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich
die mietweise Überlassung des Reisemobiles. Der Vermieter
schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine
Gesamtheit von Reiseleistungen.
1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt
im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich
deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen
über den Reisevertrag, insbesondere der §§
651 a - l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder
direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet
seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich
ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.
Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs
gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter
und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
2. Mindestalter, berechtigte Fahrer
2.1 Das Mindestalter des Mieters
und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Für die
Gruppen Family Luxury und Premium beträgt das Mindestalter
25 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit
mind. einem Jahr - Gruppen Family Luxury und Premium mindestens
3 Jahre - in Besitz eines Führerscheins der Kl. III
bzw. der Kl. B, bzw. eines entsprechenden nationalen/internationalen
Führerscheins sein.
2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge
des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen
haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein
dementsprechender Führerschein erforderlich ist.
Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur
Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich
der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter
gemieteten Fahrzeugs zu halten. Kann bei Anmietung ein
entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden,
gilt das Reisemobil als nicht abgeholt. In diesem Fall
gelten die entsprechenden Stornobedingungen (siehe 4.2).
2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung
benannten Fahrern gelenkt werden.
2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller
Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt,
festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu
geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers,
dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für
eigenes einzustehen.
3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer
3.1 Die Mietpreise ergeben sich
grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils
gültigen Preisliste des Vermieters. Eine etwa vorgegebene
Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt
sich ebenfalls aus der bei Vertragsschluss gültigen
Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise
der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der
gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung
wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren
Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen
Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.
3.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: unbegrenzte
Kilometer; dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechender
Versicherungsschutz (s. u. Ziff.12); Mobilitätsgarantie
der Fahrzeughersteller.
3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je
angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt
mit der übernahme des Reisemobiles durch den Mieter
an der Vermietstation und endet bei Rücknahme des
Reisemobiles durch die Mitarbeiter der Vermietstation.
3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten
Zeit Preis lt. aktueller Preisliste, (höchstens jedoch
für jeden verspäteten Tag den entsprechenden
Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass
ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber
dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu
vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend
macht, trägt der Mieter.
3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten
Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis
zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig
vermietet werden.
3.6 Das Reisemobil wird voll getankt übergeben und
muss voll getankt zurückgebracht werden. Anderenfalls
berechnet der Vermieter Dieseltreibstoff Preis lt. aktueller
Preisliste. Treibstoff- und Betriebskosten während
der Mietdauer trägt der Mieter.
3.7 Einwegmieten sind nur bei gesonderter Vereinbarung
zulässig.
4. Reservierung und Umbuchung
4.1 Reservierungen sind nur nach
Bestätigung durch den Vermieter gemäß
Ziff. 4.2 und ausschließlich für Fahrzeuggruppen,
nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch
dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft
ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist.
4.2 Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung
durch den Vermieter ist innerhalb von zehn Tagen eine
Anzahlung von EUR 200,00 zu leisten. Die Reservierung
ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei überschreiten
dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die
Reservierung nicht mehr gebunden. Im Falle eines vom Kunden
veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung
werden folgende Stornogebühren, berechnet von der
ersten bestätigten Buchung fällig:
- bis zu 50 Tagen vor Mietbeginn 10%
des Mietpreises
- zwischen 49 bis 15 Tage vor Mietbeginn
50% des Mietpreises
- weniger als 15 Tage vor Mietbeginn
80% des Mietpreises
- am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme
95% des Mietpreises
4.3 Die dem Mieter bestätigte Reservierung
kann vom Tag der Reservierung bis spätestens drei
Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden,
soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten
vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung
der ersten vom Umfang her entspricht. Spätere Umbuchungen
sind nicht möglich. Pro Umbuchung wird ein Unkostenbeitrag
von Preis lt. aktueller Preisliste erhoben. Ein Rechtsanspruch
zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Der nach den Buchungsdaten
berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens
bis 14 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt
zu gebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen
sein.
5.2 Die Kaution von EUR 1.000,00 muss spätestens
bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei
hinterlegt werden.
5.3 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis
zum Anmietdatum) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.
5.4 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe
des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung
durch den Vermieter erstattet. Zusätzlich zu dem
im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes
Entgelt wird bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution
verrechnet.
5.5 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug,
werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen
erhoben.
6. Übergabe, Rücknahme
6.1 Der Mieter ist verpflichtet,
vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung
durch die Experten des Vermieters in der Übergabe-Station
teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll (Check
Out) erstellt in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird
und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der
Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern
bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch
Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe,
hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
6.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des
Fahrzeugs gemeinsam mit den Mitarbeitern der Vermiet-Station
eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs
vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll (Check In)
erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen
ist. Beschädigungen die im Übergabeprotokoll
nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt
werden, gehen zu Lasten des Mieters.
6.3 Fahrzeugübergaben montags bis freitags jeweils
von 14-17 Uhr, Rücknahmen montags bis freitags jeweils
vormittags von 9-11 Uhr. Es gelten die im Mietvertrag
eingetragenen Zeiten als vereinbart. An Samstagen erfolgen
Übergaben und Rücknahmen nur nach vorheriger
Vereinbarung und gegen ein zu vereinbarendes zusätzliches
Entgelt. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen
als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Std. nicht
oder nur aufgrund Verschuldens des Vermieters überschritten
werden.
6.4 Alle Reisemobile werden an den Mieter innen sauber
übergeben und sind von diesem in demselben sauberen
Zustand wieder zurückzugeben. Eine eventuell erforderliche
Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters.
7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten
7.1 Dem Mieter ist es untersagt,
das Fahrzeug zu verwenden:
Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und
Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen,
giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung
von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur
nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur
Weitervermietung oder gewerblicher Personbeförderung;
für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen
Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu
nicht vorgesehenem Gelände.
7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß
zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen.
Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften
und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand,
insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck
ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich,
regelmäßig zu überprüfen, ob sich
der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
7.3 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen
ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die
Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher
Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten,
die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten
des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung
bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen,
einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch
bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs,
hat ebenfalls der Mieter zu tragen.
7.4 Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen
die Regelungen in vorstehenden Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3
kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Der Mieter hat nach einem
Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden
sofort die Polizei und den Vermieter über die Servicehotline
+49 (0)7562/987 850 oder die Anmietstation (Telefon-Nummer
auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens
jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt
werden.
8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen
Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht
unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt
der Mieter - gleich aus welchem Grunde- die Erstellung
des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die
Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen
Schadensausgleich verpflichtet.
8.3 Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe
dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben
übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und
Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen
sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
enthalten.
9. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas
sind möglich. Fahrten in außereuropäische
Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung
des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind
verboten.
10. Mängel des Reisemobils
10.1 Schadenersatzansprüche
des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht
zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.
10.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil
oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe
des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter
anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später
angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn,
Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher
Mangel.
11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
11.1 Reparaturen, die notwendig
werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen
vom Mieter bis zum Preis von EUR 150,00 ohne weiteres,
größere Reparaturen nur mit Einwilligung des
Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten
trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege
sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter
gem. Ziff. 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen
von dieser Regelung sind Reifenschäden.
11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel
zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt
der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat
der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich
anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu
gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur),
die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu
Lasten des Vermieters.
11.3 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters
zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen
lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter
berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges
Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der
Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung,
ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs.
II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter
ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten
und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem
Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus
bereits geleisteten Mietzins.
11.4 Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters
zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch
ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert
oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung
eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung
des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem
Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug,
kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung
stellen.
12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
12.1 Der Vermieter wird den Mieter
nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei
Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden
Selbstbeteiligung von EUR 300,00 sowie bei Vollkaskoschäden
mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von
EUR 1.000,00 pro Schadensfall von der Haftung freistellen.
Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen
werden.
12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1 entfällt,
wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat.
12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter
Verursachung in folgenden Fällen:
- wenn Schäden aufgrund drogen-
oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht
wurden
- wenn der Mieter oder der Fahrer,
dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht
begeht
- wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung
aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei
unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung
hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes
noch der Schadenshöhe gehabt
- wenn der Mieter sonstige Pflichten
aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung
hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes
noch der Schadenshöhe gehabt
- wenn Schäden auf einer nach
Ziff. 7.1 verbotenen Nutzung beruhen
- wenn Schäden auf der Verletzung
einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen
- wenn Schäden durch einen unberechtigten
Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug
überlassen hat
- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung
der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265,
Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen)
beruhen
- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung
der Zuladungsbestimmungen beruhen
12.4 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung
durch die Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter
dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst
Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.
12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit
der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben,
Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter
in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen
auf einem Verschulden des Vermieters.
12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
13. Haftung des Vermieters, Verjährung
13.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für
einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur
und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden,
sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für
die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt
auch für die Fälle von Leistungshindernissen
bei Vertragsschluss.
13.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und
-ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche
nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder der Freiheit.
13.3 Ansprüche, die nach Ziff. 13.1 nicht ausgeschlossen
sind, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden,
verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem Schluss
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den den Ansprüchen begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
musste. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen,
die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach
Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend
von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
ist.
13.4 Es gelten die AGB, die zum Mietbeginn in der Vermietstation
ausliegen und im Internet veröffentlicht sind.
14. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus
oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das
Reisemobil wird der Gerichtsstand der jeweiligen Vermiet-Station
vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu nehmende
Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz
oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder
eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleich gestellte Person ist.
Gültig ab 24.11.2006
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